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Sprengelfremder Schulbesuch

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme einer/eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Schülerin/Schülers genehmigt werden. Der Antrag ist für das folgende Schuljahr bis Ende Februar bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen und muss begründet werden.

Über den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde nach Anhörung des Schulerhalters, der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Die Stellungnahme der Bildungsdirektion ergeht dabei von der jeweiligen Bildungsregion.

Antragsformular