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Förderungen





Heizungsumstellungsförderung

Die Gemeinde unterstützt den Umstieg von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Kohle/Koks) auf Brennstoffe aus Biomasse (Holz, Pellets, Hackgut) bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern.

Für Mehrparteienwohnhäuser (mehr als zwei Wohneinheiten), bei gewerblich genutzten Gebäuden oder gewerblichen Anlagen und Trocknungsanlagen, sowie bei Anschlussmöglichkeit an ein Nah-Fern-wärmenetz wird keine Förderung gewährt.

Die Förderungshöhe beträgt Pauschale € 200,-.

Als Nachweise sind vorzulegen:

  • Endabrechnung (Rechnung und Zahlungsnachweis), aus der sich die notwendigen Angaben für die Biomasse-Heizung ergeben.

  • Bestätigung eines gewerblich befugten Unternehmens über die ordnungsgemäße Installation der Biomasseheizung und der Außerbetriebnahme der fossilen Heizanlage.

  • Fotos der gesamten Anlage (z.B. Heizkessel, Vorratsbehälter, ua.).

  • Baurechtliche Bewilligung (Baubewilligungsbescheid) oder baurechtliche Meldung der Errichtung der zu fördernden Anlage an die Baubehörde.


Jugendausbildungsförderung der gemeldeten Fußballvereine

Die Gemeinde gewährt eine Jugendausbildungsförderung der gemeldeten Fußballvereine.

Gewährt wird ein Pauschalbetrag in Höhe von € 100,- pro Jugendspieler und Spieljahr bzw. maximal in Höhe der Jugend-Ausbildungsaufwendungen der Vereine.

Bedingungen:

  • nur für gemeldete bzw. im Meisterschaftsbetrieb befindliche Fußballvereine der Gemeinde.

  • für Jugendspieler, die im regulären Jahresbetrieb (Winter- und Sommersaison) des Vereins angemeldet sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.

  • Vorlage der Nachweise der getätigten Aufwendungen für die Jugendausbildung.

  • Auszahlung im Nachhinein.

  • Ausbildungsbeiträge der Eltern sollen zumindest die Höhe des Gemeindebeitrages erreichen.


Bauförderung

Förderung von Wohnhausbauten für Ein- und Zweifamilienhäusern samt deren Garagen

ab 1. Jänner 2022 gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021

Die Bauförderung umfasst Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mitsamt der dazugehörigen Garage. Darüber hinaus besteht keine Bauförderung.

Die Bauförderung ist grundsätzlich von der für das Bauvorhaben entrichteten Bauabgabe gemäß § 15 Stmk.BauG 1995 abhängig und beträgt im Mittel davon 70%.

Dabei gelten folgende Flächen-Untergrenzen bzw. Flächen-Obergrenzen und gilt angeführte gestaffelte Förderung:

Gesamtfläche laut Bauabgabe

Förderungshöhe

von 20 - 30 m²

Euro 175,-

von > 30 - 40 m²

Euro 245,-

von > 40 - 50 m²

Euro 315,-

von > 50 - 60 m²

Euro 385,-

von > 60 - 70 m²

Euro 455,-

von > 70 - 80 m²

Euro 525,-

von > 80 - 90 m²

Euro 595,-

von > 90 - 100 m²

Euro 665,-

von > 100 - 110 m²

Euro 735,-

von > 110 - 120 m²

Euro 805,-

von > 120 - 130 m²

Euro 875,-

von > 130 - 140 m²

Euro 945,-

ab > 140 m²

Euro 1.000,-

Bei Unterschreiten der Flächenuntergrenze wird keine Förderung ausbezahlt. Bei Überschreiten der Flächenobergrenze wird nur die maximale Förderhöhe (€ 1.000,-) ausbezahlt.

Anspruchsberechtigt sind Bauwerber/Bauherren bzw. Grundeigentümer, die die Bauabgabe entrichtet haben oder diejenigen, die in die Rechte derselben getreten sind (Rechtsnachfolger).

Die Förderung wird erst nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige bzw. der Benützungsbewilligung und auf Antrag gewährt, wobei die Auszahlung quartalsweise am Ende des jeweiligen Quartals der Antragstellung erfolgt.

Bei teilweiser Fertigstellung des Bauvorhabens (bei baulich trennbare Abschnitte) und Vorlage der Teil-Fertigstellungsanzeige bzw. erteilter Teilbenützungsbewilligung wird nur die Hälfte der anspruchsberechtigten Förderung gemäß genannter Zahlungsweise ausbezahlt.

Die zweite Hälfte der Förderung kann erst nach kompletter Fertigstellung zu den genannten Bedingungen zur Auszahlung gebracht werden.

Auf die Förderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch und behält sich die Gemeinde künftige Änderungen in den Förderbestimmungen und Förderhöhen vor.

Vorhergehende Bauförderungen der Gemeinde werden durch diese Bauförderung ersetzt, sodass ab deren Inkrafttreten nur mehr die genannten Förderhöhen gewährt werden.

Ausgenommen davon sind nur Förderungen, mit deren Auszahlung vor Inkrafttreten dieser Bauförderung bereits begonnen wurde und Teilbeträge (z.B. 2. Rate) noch zur Zahlung anstehen.


Betriebsförderung

für Neuansiedelung

ab 1. Jänner 2022 gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021

Die Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark gewährt für die Neuansiedelung eines gewerblichen und/oder industriellen Betriebes eine Förderung.

Neuansiedelung im Sinne dieser Betriebsförderung bedeutet die erste Neuerrichtung eines Betriebsstandortes auf dem Gemeindegebiet.

Eine Betriebsstandorterweiterung, eine Betriebsstandortverlegung innerhalb des Gemeindegebietes oder eine Betriebsübernahme durch einen neuen Eigentümer ist von dieser Förderung nicht umfasst.

Die Förderung ist abhängig von der an die Gemeinde geleisteten Kommunalsteuer und besteht ein Anspruch erst nach Vollendung der ersten zwei Betriebsjahre.

Ab dem 3. Betriebsjahr werden maximal 50 % der Höhe der geleisteten Kommunalsteuer des 1. Betriebsjahres als Förderung gewährt.

Ab dem 4. Betriebsjahr werden maximal 50 % der Höhe der geleisteten Kommunalsteuer des 2. Betriebsjahres als Förderung gewährt.

Ab dem 5. Betriebsjahr werden maximal 50 % der Höhe der geleisteten Kommunalsteuer des 3. Betriebsjahres als Förderung gewährt.

Ab dem 6. Betriebsjahr werden maximal 50 % der Höhe der geleisteten Kommunalsteuer des 4. Betriebsjahres als Förderung gewährt.

Für jedes Förderjahr (vom 3. bis zum 6. Betriebsjahr) ist ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde unter Anschluss der Höhe der geleisteten Kommunalsteuer für das bezugnehmende Jahr einzubringen.

Bedingung für die Auszahlung der Förderungen ist, dass der Betriebssitz in der Gemeinde in der Zeit der Förderauszahlung weiterhin aufrecht ist und Kommunalsteuer an die Gemeinde geleistet wird.

Der kommunalsteuerleistende Betriebsstandort hat zumindest bis zum Ende des
6. Betriebsjahres aufrecht zu sein.

Auf die Förderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.


Schulveranstaltungsförderung

Ab 01. November 2018 gem. GR-Beschluss vom 23.10.2018.

Die Förderung erfolgt duch Ausgabe von Regionsgutscheine in Höhe von € 20,- pro Schüler.

Bedingungen:

  • Nur bei Besuch einer Pflichtschule (1 – 9. Schuljahr)

  • Hauptwohnsitz des Schülers/der Schülerin in der Gemeinde

  • Teilnahme an einer mehrtägigen (zumindest 2-tägigen) durchgehenden Schulveranstaltung außerhalb der Schule

  • Einmalig in einem Schuljahr

  • Vorlage einer Bestätigung über den Besuch der Schulveranstaltung

  • Nur im Nachhinein, spätestens jedoch 1 Kalenderjahr danach

Die Regionsgutscheine werden nach Prüfung der Bedingungen gleich persönlich an die Eltern oder einem Elternteil im Gemeindeamt übergeben.


Familienförderung

Richtlinien für Familienförderungen

ab 1. Oktober 2015 gem. GR-Beschluss vom 22.09.2015

Zur Unterstützung von Familien, die sich in besonderen Lebenssituationen (Nachwuchs oder Pflege) befinden und von Personen, denen aufgrund ihres Alters zu gratulieren ist, gewährt die Gemeinde folgende Förderungen:

1. Säuglingspaket

Eltern erhalten nach der Geburt ihres/ihrer Kindes/Kinder einmalig pro Kind

  • Einkaufsgutscheine (Regionsgutscheine) im Wert von € 80,-

  • eine Kindersicherheitsbox im Wert von ca. € 55,50

2. Windeltonne

Wegen des großen Anfalls an Windeln durch die Betreuung von familieneigenen Kleinkindern oder bei einer Tagesmutter oder bei sonstigen pflegebedürftigen Personen können diese Familien bzw. Tagesmütter eine Windeltonne nach folgenden Kriterien bekommen.

  • Beistellung einer 80 l Restmüll-Tonne pro Person, die als solche auch speziell gekennzeichnet ist

  • für Kleinkinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes

  • für sonstige pflegebedürftige Personen ohne zeitliches Limit

  • für Tagesmütter, die für ihre zu betreuenden Kinder einen Antrag stellen

  • Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, nur Windeln damit zu entsorgen

3. Jubiläumszuwendung

Für besondere Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen können von der Gemeinde folgende Beträge für Gratulationen durch den Gemeindevorstand aufgewendet werden:

Geburtstage:
75., 80., 85., 90., 95., 100. Geburtstag usw. je € 40,-

Hochzeitstage:
50., 60., 65., 70., 75. Hochzeitstag usw. je € 80,-


Musikausbildungsförderung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2016 bzw.gem. GR-Beschluss vom 24.10.2017 die Gewährung einer Musikausbildungsförderung für die Ausbildung an Musikinstrumenten durch Musiklehrer oder private Musikschulen beschlossen.

Die Förderhöhe beträgt grundsätzlich 35 % der Ausbildungskosten. Für MusikschülerInnen, die ein Instrument für die Blasmusik lernen und Mitglied bei einer Ortsmusikkapelle sind bzw. beim Blasmusikverband registriert sind. beträgt die Förderhöhe 50 %.

Bedingungen

Hauptwohnsitz des Schülers/der Schülerin in der Gemeinde

Bezug von Familienbeihilfe für den Schüler/die Schülerin

Einmalig nach Ablauf des Ausbildungsjahres (September – Juli)

Antragstellung bei der Gemeinde unter Vorlage von:
- Rechnung und Zahlungsbestätigung über die Ausbildungskosten
- Familienbeihilfenachweis (nur ab Beendigung der Schulpflicht notwendig)
- Vorlage einer Mitgliederliste der Ortsmusikkapelle, (nur bei erhöhter Förderung notwendig)
- Antragsfrist bis Ende August für das jeweils letzte Ausbildungsjahr

Das Antragsformular ist im Marktgemeindeamt und den Außenstellen erhältlich.


24h-Pflegeförderung

Richtlinien für 24h-Pflegeförderung

ab 1. Jänner 2022 gem. GR-Beschluss vom 26.04.2022

Zur Unterstützung von Familienhaushalten, in denen aufgrund von zu pflegenden Angehörigen 24h-Pflegekräfte angemeldet sind.

Die Gemeinde gewährt eine Förderung in Form von Einkaufsgutscheine (Regionsgutscheine) im Wert von maximal € 150,- pro Jahr.

Die Förderung steht auch nur anteilsmäßig pro Jahresquartal zu, wenn im Quartalszeitraum die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wobei dann auf die Zehnerstelle wie folgt gerundet wird:
1 Quartal: € 30,-
2 Quartale: € 70,-
3 Quartale: € 110,-
4 Quartale: € 150,-

Voraussetzungen

Es müssen zumindest zwei Pflegekräfte mit Wohnsitz angemeldet und dafür die Kanalbenützungs- und Abfallgebühr an die Gemeinde entrichtet sein.

Die Förderung – auch anteilsmäßig pro Quartal - kann erst am Ende des jeweiligen Jahres gewährt werden und ist schriftlich unter Angabe der beschäftigten Pflegekräfte zu beantragen.

Der Antrag ist bis spätestens 1 Kalenderjahr nach dem Ende des Jahres der Anspruchsberechtigung bei der Gemeinde einzubringen.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und behält sich die Gemeinde Änderungen vor.


Lehrlingsförderung

Ab 1. Jänner 2022 gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021

Für die Beschäftigung von Lehrlingen in gewerblichen und/oder industriellen Betrieben der Gemeinde wird als Anreiz und Unterstützung den Betrieben eine Lehrlingsförderung gewährt.

Die Förderhöhe ist abhängig von der Höhe der, an die Gemeinde geleisteten, Kommunalsteuer für Lehrlinge, die sich aus dem Beschäftigungsentgelt für Lehrlinge ergibt. Sie beträgt 100 % dieser Lehrlings-Kommunalsteuer.

Die Förderung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein oder mehrere Lehrlinge beschäftigt wurden, gewährt werden.

Als Nachweise sind vorzulegen:

  • der/die Lehrvertrag/Lehrverträge und

  • eine eigene Jahreserklärung der Kommunalsteuer für Lehrlinge


Richtlinien für Solar-, Photovoltaik- und Stromspeicherförderung

Ab 1. Jänner 2022 gem. GR-Beschluss vom 21.12.2021

1. Allgemeines:

Die Gemeinde unterstützt die Errichtung von Solar-, Photovoltaik- und Stromspeicheranlagen bei Wohngebäuden von Ein- und/oder Zweifamilienhaushalten.

Für Mehrparteienwohnhäuser (mehr als zwei Wohneinheiten), bei gewerblich genutzten Gebäuden oder gewerblichen Anlagen und Freiflächen wird keine Förderung gewährt.

2. Förderhöhe:

a.) Solaranlagen

€ 30,- pro m² Aperturfläche, Obergrenze max. € 450,-

Die Förderhöhe bezieht sich auf eine Wohneinheit, wobei bei Nachweis einer zweiten Wohneinheit sich der Förderbetrag verdoppelt.

Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Solaranlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.

b.) Photovoltaikanlagen

€ 150,- pro kWP, Obergrenze max. € 900,-

Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.

c.) Stromspeicheranlagen

€ 150,- pro kWP, Obergrenze max. € 900,-

Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Stromspeicheranlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.

3. Fördervoraussetzung:

Als Nachweise sind vorzulegen:

  • Endabrechnung (Rechnung und Zahlungsnachweis), aus der sich die notwendigen Angaben für die Förderhöhe ergeben

  • Bestätigung eines gewerblich befugten Unternehmens über die ordnungsgemäße Installation der Anlage sowie bei Photovoltaik- und Stromspeicheranlagen ein Elektro- Anlagenbuch und Prüfprotokoll.

  • Fotos der gesamten Anlage, d.h. bei Solar- und Photovoltaikanlagen zumindest Fotos von den Dachflächen- und/oder Wandkollektoren und bei Stromspeicheranlagen Fotos vom Stromspeicher (Akkumulator) selbst

  • Baurechtliche Bewilligung oder baurechtliche Meldung der Errichtung der zu fördernden Anlage an die Baubehörde.


Vereinsförderung

Richtlinien für Vereinsförderung

ab 1. Jänner 2025 gem. GR-Beschluss vom 23.10.2024

1. Allgemeines:

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung und liegt eine solche im Ermessen der Gemeinde. Um Förderung ist grundsätzlich bis Ende Oktober des dem Förderjahr vorangegangenen Jahres anzusuchen, damit dies in der Budgetplanung der Gemeinde berücksichtigt werden kann.

Bei laufenden jährlichen Förderungen ist ein Förderansuchen nur bei Änderungswünschen notwendig.

Die Auszahlung der für das jeweilige Jahr vorgesehenen und budgetierten Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten April und September.

2. Bedingungen:

Die Verwendung der finanziellen Mittel ist in der Höhe der Gesamt-Förderung bis spätestens Ende des Jahres (bis 30.12. des Förderjahres) nachzuweisen. Als Nachweis gelten Rechnungen, Belege über Eigenleistungen usw. die mit dem Vereinszweck und der Vereinstätigkeit in Zusammenhang stehen, samt Zahlungsbestätigungen.

Die Gemeinde kann jederzeit auch die Vorlage von Nachweisen über die laufende Mittelverwendung verlangen.

Wird der entsprechende Nachweis nicht, nicht im gewährten Förderumfang oder nicht zeitgerecht beigebracht, behält sich die Gemeinde die Rückforderung des bereits geleisteten Betrages bzw. die Einstellung oder Kürzung der Förderung für das kommende Jahr vor.

3. Sonstiges:

Außerordentliche Vorhaben, die nicht dem normalen Vereinsgeschehen entsprechen, wie z.B. Jubiläumsfeiern, größere Anschaffungen und Investitionen usw. sind, wenn sie hinsichtlich der Förderung Berücksichtigung finden sollen, zwecks Budgetplanung bis spätestens Ende September des vorhergehenden Jahres schriftlich beim Gemeindeamt anzukündigen.

Die geförderten Vereine sind gegenüber der Gemeinde und ihren Vereinsmitgliedern informationspflichtig, wenn eine Vereinsänderung hinsichtlich des Namens, des Vereinszwecks und der Vereinsstruktur (z.B. Aufspaltung, Fusion) oder eine Vereinsauflösung geplant ist. Diese Mitteilung hat vom Verein selbständig, zumindest 3 Monate vor einer entsprechenden Beschlussfassung in den Vereinsgremien, an den Gemeinderat zu ergehen und ist ausführlich über den Zweck und die Absicht zu berichten. Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht erfolgt eine sofortige Einstellung der Gemeindeförderung bzw. Rückforderung der bereits erhaltenen Förderung bis zum Zeitpunkt der Vereinsänderung.

Die geförderten Vereine haben bei allen ihren öffentlich bekannt gemachten Veranstaltungen auf den diesbezüglich genutzten Ankündigungsformen (Plakate, Flugblätter, digitale Foren, usw.) zumindest den Gemeindenamen und das Gemeindewappen mitanzubringen.

Die Vereine verpflichten sich für diverse Veranstaltungen (Gemeindefeiern, Gemeinderepräsentationen) der Gemeinde, unentgeltlich nach vorheriger Absprache zur Verfügung zu stehen.

Ausnahmen zu den genannten Richtlinien können nur durch entsprechend begründeten Antrag vom Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat unter Einhaltung der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung bewilligt werden.


Unterstützung für Maturaball

Die Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark unterstützt die Durchführung eines Maturaballes durch einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 30,-- pro Schüler aus der Gemeinde.

Der Beitrag wird nach Vorlage von Unterlagen über die Veranstaltung, einer Liste der Schüler aus der Gemeinde und der Bankverbindung ausbezahlt.


Besamungszuschuss

Richtlinien für Besamungszuschüsse

ab 1. Oktober 2015 gem. GR-Beschluss vom 22.09.2015

1. Allgemeines

Förderansuchen sind von den Betrieben im laufenden Kalenderjahr, bevorzugt im Monat Dezember, bis spätestens 31. Jänner des nächstfolgenden Jahres einzubringen. Neben den notwendigen Unterlagen ist dabei der von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Antrag (mit Verpflichtungserklärung und Angabe zu „De-minimis“-Beihilfe) zu verwenden.

2. Schweinebesamungen

Als Grundlage gilt die AMA-Tierliste des Betriebes für das laufende Jahr.

Berücksichtigt werden die auf der Liste unter der Rubrik Zuchtschweine angeführten Bestandszahlen für Jungsauen gedeckt (Nr. 415) und ältere Sauen (Nr. 420 und 425).

Der Zuschuss beträgt wie folgt:

  • von 1 bis 10 Zuchtsauen: € 20,- pro Zuchtsau

  • von 11 bis 30 Zuchtsauen: € 10,- pro Zuchtsau

Der Zuschuss pro Betrieb beträgt maximal € 400,-.

3. Rinderbesamungen

Als Grundlage gelten die Besamungsscheine des laufenden Jahres

Der Zuschuss beträgt wie folgt:

  • pro Besamung: € 15,-

Der Zuschuss pro Betrieb beträgt maximal € 400,-.

4. Sonstiges

Bei gemischten Betrieben (Schweine- und Rinderhaltung) beträgt der Zuschuss aus Schweine- und Rinderbesamungen summiert maximal € 400,-.