Digitale Amtstafel

    Amtstafel

    Bauamt
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    Feststellungsverhandlung Anton Rath

    Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach § 40 Abs. 2 Stmk. BauG für den Zubau von Lagerräumen zum bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie die Errichtung eines Betonsilos

    Bauamt
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    Bauverhandlung David Kern

    Abbruch des Wirtschaftsgebäudes (Geräte- und Holzlager) sowie Neubau eines Hofladens samt Kühl- und Lagerraum sowie einer Sanitäreinheit, Neubau einer Abstellfläche für 2 KFZ mit Schutzdach (Carport) und Neubau einer überdachten Terrasse

    Gemeinderat
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    Gemeinderatssitzung

    Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, 27. Oktober 2026 mit Beginn um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Marktgemeindeamt in St. Veit am Vogau statt.

    Raumordnung
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    Flächenwidmungsplanänderung 0.43 („Umspannwerk Seibersdorf“) - Kundmachung

    Der Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung 0.43 („Umspannwerk Seibersdorf) wird in der Auflagefrist von Mittwoch, 14.10.2026 bis Mittwoch, 09.12.2026 (mindestens 8 Wochen) zur allgemeinen öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

    Innerhalb der oben angeführten Auflagefrist kann in den Verordnungsentwurf Einsicht genommen werden. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt bekannt geben.

    Allgemein
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    Jagdpachtentgelt 2026 - Kundmachung Auszahlung

    Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer werden eingeladen, die Auszahlung des Jagdpachtentgeltes vom 5. Oktober 2026 bis einschließlich 16. November 2026 zu den allgemeinen Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt in St. Veit am Vogau und den Außenstellen St. Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach persönlich zu beantragen.

    Allgemeine Hinweise für die Kundmachung von Bauverhandlungen

    Die Kundmachung an der Amtstafel bzw. Homepage dient der Verständigung von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, die aber zusätzlich als Beteiligte im kundgemachten Bauverfahren in Betracht kommen können. (§ 25 Abs. 1 Z.6 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBL.Nr. 59/1995 i.d.g.F.)

    An der Verhandlung teilnehmende Vertreter von Personen oder beteiligter Stellen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Ermächtigungen und Weisungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
    Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Unterlagen liegen bis zum Tage vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht auf.

    Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben.