Bauverhandlung Mario Trummer
Errichtung einer Garage, Errichtung einer Stützmauer mit Einfriedung, Veränderung des natürlichen Geländes sowie Errichtung eines Pufferschachtes
Errichtung einer Garage, Errichtung einer Stützmauer mit Einfriedung, Veränderung des natürlichen Geländes sowie Errichtung eines Pufferschachtes
Herstellung eines zweiten Vollgeschoßes sowie Zubau eines PKW-Unterstellplatzes
Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs. 1 für das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude sowie gemäß § 40 Abs. 2 für den Zubau des Wintergartens, der Zimmer und des Technikraumes, den Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus, den Zubau des überdachten Abstellplatzes beim Wirtschaftsgebäude sowie das überdachte Holzlager
Die Kundmachung an der Amtstafel bzw. Homepage dient der Verständigung von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, die aber zusätzlich als Beteiligte im kundgemachten Bauverfahren in Betracht kommen können. (§ 25 Abs. 1 Z.6 des Stmk. Baugesetzes 1995, LGBL.Nr. 59/1995 i.d.g.F.)
An der Verhandlung teilnehmende Vertreter von Personen oder beteiligter Stellen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Ermächtigungen und Weisungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Unterlagen liegen bis zum Tage vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht auf.
Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben.