Die Marktgemeinde St. Veit in der Südsteiermark, liefert im Rahmen der „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen" sowie der Wasserleitungsvertragsbestimmungen zur Kostenvorschreibung, zu den jeweiligen Tarifen Trinkwasser an Haushalte, die an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen sind.
Der Abnehmer hat zur Herstellung des Wasseranschlusses eine einmalige Zahlung an Anschlusskosten zu entrichten. Die Höhe dieses Betrages bzw. der damit gedeckte Kostenrahmen wird jeweils vom Gemeinderat festgelegt. Ebenso beschließt der Gemeinderat den Wasserpreis, die Wasserzählermiete und die Höhe der jährlichen Mindestabnahmemenge.
Für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Erhaltung der Verbrauchsanlage ist der Abnehmer verantwortlich. Die an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen angeschlossenen Verbrauchsanlagen des Abnehmers dürfen in keiner Verbindung mit anderen Wasserversorgungen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
Die Gemeinde stellt die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge, durch von der Gemeinde gelieferte Wasserzähler fest. Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde den jeweiligen Zählerstand bekanntzugeben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Verbrauch eingeschätzt.
Dem Abnehmer wird empfohlen, darüber hinaus in gewissen Abständen die Zähleranlage bzw. die Verbrauchsanzeige des Zählers zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.
Für die Stilllegung und Wiederaufnahme des Wasserbezuges ist eine Mindestpauschale von € 113,65 zzgl. MWSt. (Stand 2026) zu bezahlen. Diese Mindestpauschale unterliegt einer jährlichen Indexanpassung gemäß den Wasserleitungsvertragsbestimmungen zur Kostenvorschreibung.