Der nächste Winter kommt bestimmt!
Verpflichtungen der Anrainer zur Gehsteigräumung und Schneeabfuhr!
Der Winter bringt für viele nicht nur zusätzliche Arbeiten, sondern nimmt vor allem auch Hausbesitzer und Personen, die über öffentlich zugängliche Grundstücke verfügen, zusätzlich in die Pflicht.
Liegenschaftseigentümer, deren Grundstücke im Ortsgebiet liegen, sind gesetzlich zur Schneeräumung und zur Streuung von Gehwegen gemäß § 93 Abs. 1 StVO verpflichtet. Demnach haben Grundeigentümer in Ortsgebieten dafür Sorge zu tragen, dass die entlang der Liegenschaft vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.
Die Säuberungspflicht erstreckt sich auch auf die Abfuhr der Schneehäufungen und umfasst auch den durch einen Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee. Ein Verbringen von Schnee aus der eigenen Einfahrt und dem Gehsteig auf die Straße ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann neben strafrechtlichen Folgen, auch die Verpflichtung zur Entfernung oder die Kostentragung für die Entfernung nach sich ziehen!
Eine Verletzung der Sicherungspflichten kann nicht nur eine zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz wegen Personenverletzung z.B. durch gestürzten Fußgänger) auslösen, sondern stellt auch eine Verwaltungsübertretung dar.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung zusätzliche Flächen wie z.B. Gehsteige und Parkplätze räumt. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, sowie die gesetzliche Verpflichtung und zivilrechtliche Haftung in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt.