Kanalbenützungsgebühr

Stand: 01.01.2024

Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung.

Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW). Eine im Haushalt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person ab Vollendung des 18. Lebensjahr zählt als 1 EGW und eine im Haushalt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr zählt als 0,5 EGW.

Die Benützungsgebühr pro EGW und Jahr beträgt seit 01.01.2024 € 136,40 exkl. USt.

Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW) und werden diese nach eigenen Ansätzen ermittelt.

Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl bzw. EGW-Anzahl ist der Erste eines Quartals.

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Kanalabgabenordnung

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