Richtlinien für Vereinsförderung
ab 1. Oktober 2015 gem. GR-Beschluss vom 22.09.2015
1. Allgemeines:
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung und liegt eine solche im Ermessen der Gemeinde.
Um Förderung ist grundsätzlich bis Mitte November des dem Förderjahr vorangegangenen Jahres anzusuchen, damit dies in der Budgetplanung der Gemeinde berücksichtigt werden kann.
Bei laufenden jährlichen Förderungen ist ein solches nur bei Änderungswünschen notwendig.
Die Auszahlung der für das jeweilige Jahr vorgesehenen und budgetierten Förderung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten April und September.
2. Bedingungen:
Die Verwendung der finanziellen Mittel ist in der Höhe der Gesamt-Förderung bis Ende des Jahres nachzuweisen. Als Nachweis gelten Rechnungen, Belege über Eigenleistungen usw. die mit dem Vereinszweck und der Vereinstätigkeit in Zusammenhang stehen.
Förderungen, die den Jahresbetrag von 500,-€ nicht überschreiten, brauchen nicht nachgewiesen werden, allerdings kann die Gemeinde jederzeit auch hier die Vorlage von Nachweisen über die Mittelverwendung verlangen.
Wird der entsprechende Nachweis nicht oder nicht zeitgerecht beigebracht, behält sich die Gemeinde die Rückforderung des bereits geleisteten Betrages bzw. Kürzung der Förderung für das kommende Jahr vor.
3. Sonstiges:
Außerordentliche Vorhaben, die nicht dem normalen Vereinsgeschehen entsprechen, wie z.B. Jubiläumsfeiern, größere Anschaffungen und Investitionen usw. sind, wenn sie hinsichtlich der Förderung Berücksichtigung finden sollen, zwecks Budgetplanung bis spätestens Mitte November des vorhergehenden Jahres schriftlich beim Gemeindeamt anzukündigen.
Ausnahmen zu den genannten Richtlinien können nur durch entsprechend begründeten Antrag vom Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat unter Einhaltung der Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung bewilligt werden.