Richtlinien für Solar-, Photovoltaik- und Stromspeicherförderung
ab 1. Jänner 2022 gem. GR-Beschluss vom 21.12.2021
1. Allgemeines:
Die Gemeinde unterstützt die Errichtung von Solar-, Photovoltaik- und Stromspeicheranlagen bei Wohngebäuden von Ein- und/oder Zweifamilienhaushalten.
Für Mehrparteienwohnhäuser (mehr als zwei Wohneinheiten), bei gewerblich genutzten Gebäuden oder gewerblichen Anlagen und Freiflächen wird keine Förderung gewährt.
2. Förderhöhe:
a.) Solaranlagen
€ 30,- pro m² Aperturfläche, Obergrenze max. € 450,-
Die Förderhöhe bezieht sich auf eine Wohneinheit, wobei bei Nachweis einer zweiten Wohneinheit sich der Förderbetrag verdoppelt.
Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Solaranlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.
b.) Photovoltaikanlagen
€ 150,- pro kWP, Obergrenze max. € 900,-
Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.
c.) Stromspeicheranlagen
€ 150,- pro kWP, Obergrenze max. € 900,-
Bei Erweiterung einer bereits bestehenden Stromspeicheranlage wird der zuvor geleistete Förderbetrag der Gemeinde berücksichtigt und nur mehr der Differenzbetrag auf die genannte Obergrenze als Förderung gewährt.
3. Fördervoraussetzung:
Als Nachweise sind vorzulegen:
- Endabrechnung (Rechnung und Zahlungsnachweis), aus der sich die notwendigen Angaben für die Förderhöhe ergeben
- Bestätigung eines gewerblich befugten Unternehmens über die ordnungsgemäße Installation der Anlage sowie bei Photovoltaik- und Stromspeicheranlagen ein Elektro- Anlagenbuch und Prüfprotokoll.
- Fotos der gesamten Anlage, d.h. bei Solar- und Photovoltaikanlagen zumindest Fotos von den Dachflächen- und/oder Wandkollektoren und bei Stromspeicheranlagen Fotos vom Stromspeicher (Akkumulator) selbst
- Baurechtliche Bewilligung oder baurechtliche Meldung der Errichtung der zu fördernden Anlage an die Baubehörde.