Richtlinien für Besamungszuschüsse
ab 1. Oktober 2015 gem. GR-Beschluss vom 22.09.2015
1. Allgemeines
Förderansuchen sind von den Betrieben im laufenden Kalenderjahr, bevorzugt im Monat Dezember, bis spätestens 31. Jänner des nächstfolgenden Jahres einzubringen. Neben den notwendigen Unterlagen ist dabei der von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Antrag (mit Verpflichtungserklärung und Angabe zu „De-minimis“-Beihilfe) zu verwenden.
2. Schweinebesamungen
Als Grundlage gilt die AMA-Tierliste des Betriebes für das laufende Jahr.
Berücksichtigt werden die auf der Liste unter der Rubrik Zuchtschweine angeführten Bestandszahlen für Jungsauen gedeckt (Nr. 415) und ältere Sauen (Nr. 420 und 425).
Der Zuschuss beträgt wie folgt:
- von 1 bis 10 Zuchtsauen: € 20,- pro Zuchtsau
- von 11 bis 30 Zuchtsauen: € 10,- pro Zuchtsau
Der Zuschuss pro Betrieb beträgt maximal € 400,-.
3. Rinderbesamungen
Als Grundlage gelten die Besamungsscheine des laufenden Jahres
Der Zuschuss beträgt wie folgt:
- pro Besamung: € 15,-
Der Zuschuss pro Betrieb beträgt maximal € 400,-.
4. Sonstiges
Bei gemischten Betrieben (Schweine- und Rinderhaltung) beträgt der Zuschuss aus Schweine- und Rinderbesamungen summiert maximal € 400,-.