Bauförderung
Förderung von Wohnhausbauten für Ein- und Zweifamilienhäusern samt deren Garagen
ab 1. Jänner 2022 gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 21.12.2021
Die Bauförderung umfasst Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mitsamt der dazugehörigen Garage. Darüber hinaus besteht keine Bauförderung.
Die Bauförderung ist grundsätzlich von der für das Bauvorhaben entrichteten Bauabgabe gemäß § 15 Stmk.BauG 1995 abhängig und beträgt im Mittel davon 70 %.
Dabei gelten folgende Flächen-Untergrenzen bzw. Flächen-Obergrenzen und gilt angeführte gestaffelte Förderung:
Gesamtfläche laut Bauabgabe | Förderungshöhe |
von 20 - 30 m² | Euro 175,- |
von > 30 - 40 m² | Euro 245,- |
von > 40 - 50 m² | Euro 315,- |
von > 50 - 60 m² | Euro 385,- |
von > 60 - 70 m² | Euro 455,- |
von > 70 - 80 m² | Euro 525,- |
von > 80 - 90 m² | Euro 595,- |
von > 90 - 100 m² | Euro 665,- |
von > 100 - 110 m² | Euro 735,- |
von > 110 - 120 m² | Euro 805,- |
von > 120 - 130 m² | Euro 875,- |
von > 130 - 140 m² | Euro 945,- |
ab > 140 m² | Euro 1.000,- |
Bei Unterschreiten der Flächenuntergrenze wird keine Förderung ausbezahlt. Bei Überschreiten der Flächenobergrenze wird nur die maximale Förderhöhe (€ 1.000,-) ausbezahlt.
Anspruchsberechtigt sind Bauwerber/Bauherren bzw. Grundeigentümer, die die Bauabgabe entrichtet haben oder diejenigen, die in die Rechte derselben getreten sind (Rechtsnachfolger).
Die Förderung wird erst nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige bzw. der Benützungsbewilligung und auf Antrag gewährt, wobei die Auszahlung quartalsweise am Ende des jeweiligen Quartals der Antragstellung erfolgt.
Bei teilweiser Fertigstellung des Bauvorhabens (bei baulich trennbare Abschnitte) und Vorlage der Teil-Fertigstellungsanzeige bzw. erteilter Teilbenützungsbewilligung wird nur die Hälfte der anspruchsberechtigten Förderung gemäß genannter Zahlungsweise ausbezahlt.
Die zweite Hälfte der Förderung kann erst nach kompletter Fertigstellung zu den genannten Bedingungen zur Auszahlung gebracht werden.
Auf die Förderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch und behält sich die Gemeinde künftige Änderungen in den Förderbestimmungen und Förderhöhen vor.
Vorhergehende Bauförderungen der Gemeinde werden durch diese Bauförderung ersetzt, sodass ab deren Inkrafttreten nur mehr die genannten Förderhöhen gewährt werden.
Ausgenommen davon sind nur Förderungen, mit deren Auszahlung vor Inkrafttreten dieser Bauförderung bereits begonnen wurde und Teilbeträge (z.B. 2. Rate) noch zur Zahlung anstehen.